Allgemeine Geschäftsbedingungen der SYMA-SYSTEM GmbH für SYSTEMTECHNIK und MESSESTANDBAU
1. Geltungsbereich, Unternehmer, Vertragsabschluss
a) Für alle Leistungen von SYMA sind deren Angebote und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie der Rahmenvertrag über die Konzeption, den Bau von Messeständen und die Designschutzvereinbarung maßgeblich. Alle Verträge mit SYMA kommen ausschließlich auf der Grundlage dieser, hier niedergeschriebenen, Bedingungen zustande.
b) Der Einbeziehung anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen, insbesondere jener der Vertragspartner wird ausdrücklich widersprochen. Abweichende Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung von SYMA.
c) Der Vertragspartner versichert, Unternehmer im Sinne des UGB zu sein.
d) Angebote, die SYMA unterbreitet, dienen lediglich der Vertragsanbahnung und sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind schriftlich als verbindlich erklärt worden. SYMA übersendet dem Vertragspartner im Anschluss an dessen Bestellung eine Auftragsbestätigung. Auf dieser Grundlage kommt der Vertrag zustande.
e) Alle Vereinbarungen, Bestellungen, Änderungen, Stornierungen und Kündigungen bedürfen der Schriftform. Sollten sie mündlich getroffen worden sein, sind sie unverzüglich schriftlich festzuhalten.
2. Mietgegenstand, Mietzeit
a) Gegenstand des Mietvertrages sind ausschließlich die im Vertrag aufgeführten, gebrauchten Messebaumaterialien. Die Verpackung des Mietgegenstandes bleibt im Eigentum von SYMA und ist wieder zurückzugeben.
b) Es gilt die jeweils vereinbarte Mietzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
c) Setzt der Vertragspartner den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. Eine Fortsetzung oder Erneuerung des Mietverhältnisses nach seinem Ablauf muss ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
3. Mietzweck, Nutzung, Genehmigungen
a) Die Überlassung des Mietgegenstandes erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Errichtung von mobilen Messe- bzw. Ausstellungskonstruktionen. Jede Änderung der Nutzung, die Überlassung der gemieteten Objekte an Dritte udgl., ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SYMA zulässig. Ein Verbringen des Mietgegenstandes an einen anderen Ort als den vereinbarten Messe- bzw. Ausstellungsort ist, nicht erlaubt.
b) Die Nutzung des Mietgegenstandes ist vorbehaltlich einer anderen, schriftlich festgehaltenen Vereinbarung ausschließlich im Inneren von Gebäuden erlaubt. Für etwaige Schäden, die daraus resultieren, dass der Mietgegenstand vertragswidrig genutzt wurde, haftet der Vertragspartner.
c) Für die Einholung der für die Errichtung der mobilen Messe- bzw. Ausstellungsstände etwaig erforderlichen Genehmigungen, insbesondere Bau- oder Nutzungsgenehmigungen, sowie für die Erfüllung etwaig notwendiger statischer Anforderungen ist ausschließlich der Vertragspartner verantwortlich.
d) SYMA übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Nutzung des Mietgegenstandes zu den Zwecken des Vertragspartners im konkreten Fall genehmigungsfähig ist.
e) Der Vertragspartner ist verpflichtet, SYMA jederzeit den freien Zugang zu dem Mietgegenstand zu ermöglichen.
4. Rückgabe des Mietgegenstandes
a) Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses den Mietgegenstand nebst Zubehör, Unterlagen etc. SYMA in einem ordnungsgemäßen, betriebsfähigen Zustand am Geschäftssitz von SYMA bzw. am vereinbarten Abholort zurückzugeben. Versendet der Vertragspartner den Mietgegenstand, erfolgt dies auf dessen Kosten und Risiko.
b) Der Vertragspartner hat den Mietgegenstand ordnungsgemäß, in der von SYMA gestellten Verpackung, sortiert wie empfangen, zurückzugeben und SYMA rechtzeitig über den Zeitpunkt der Rückgabe ausdrücklich und in Schriftform zu informieren.
5. Angebot und Mietpreis, Nebenkosten, Preisanpassung, Rücktritt, Fälligkeit, Kaution, verspätete Rückgabe, Aufrechnung
a) Das schriftlich übermittelte Mietangebot von SYMA ist bis zur Annahme durch den Partner freibleibend. Alle genannten Preise gelten, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
b) Der Vertragspartner trägt sämtliche für den Mietgegenstand und dessen Verwendung etwaig anfallende Nebenkosten, insbesondere die Kosten des Auf- und Abbaus, der Abholung bzw. Lieferung und Rückstellung, Abnahme durch Dritte etc., soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. Eingang der Zahlung des Mietpreises auf dem Konto von SYMA ist SYMA verpflichtet, die vereinbarten Arbeiten aufzunehmen. Es erfolgt erst ab diesem Zeitpunkt die Arbeit mit der auf den Vertragspartner abgestimmte Planung und Konstruktion des Mietprojekts.
c) Nicht im Mietangebot enthalten sind insbesondere die messeseitigen Flächenmietkosten, Anschlusskosten, Kosten für Genehmigungsverfahren (z.B. Standsicherheitsnachweis) sowie Entgelte aller Art, die von Messeunternehmen erhoben werden. Dazu zählen auch die Kosten für die Abfallentsorgung, für Bodenbeläge und anderen Restmüll, sowie alle Verbrauchskosten wie Strom- und Wasserkosten. Zusatzleistungen müssen gesondert, ausdrücklich und in Schriftform vereinbart werden.
d) Mit Beauftragung von SYMA werden 100 % des angebotenen Mietpreises (Vorauszahlung) binnen 7 Tagen ab Übermittlung einer entsprechenden Rechnung fällig, sofern keine andere, ausdrückliche Vereinbarung in schriftlicher Form besteht. Erst mit Eingang der Zahlung des Mietpreises auf dem Konto von SYMA ist SYMA verpflichtet, die vereinbarten Arbeiten aufzunehmen. Erst ab diesem Zeitpunkt erfolgt die Aufnahme der Arbeit seitens SYMA samt auf den Vertragspartner abgestimmter Planung und Konstruktion des Mietobjekts. Erfolgt die Zahlung des Mietpreises durch den Vertragspartner verspätet, kann SYMA eine fristgerechte und vereinbarungsgemäße Leistungserbringung (auch im Hinblick auf Qualität) nicht gewährleisten. SYMA wird den Vertragspartner bei einem verspäteten Eingehen der Zahlung auf diesen Umstand hinweisen. Sollte der Vertragspartner auf dieser Grundlage den Auftrag stornieren (Rücktritt vom Vertrag), ist SYMA berechtigt, einen Betrag in der Höhe der bereits für den Vertragspartner nachweislich erbrachten Leistungen als Abgeltung des bisherigen Aufwands einzubehalten und wird den darüberhinausgehenden Mietpreis dem Vertragspartner rückerstatten.
e) SYMA behält sich den Rücktritt vom Vertrag vor, sofern der Vertragspartner trotz Mahnung seiner Leistungsverpflichtung nicht nachkommt. Für Punkt 5d. gilt diesfalls entsprechend.
f) SYMA ist berechtigt, im Falle von ab vier Monaten seit Vertragsabschluss eingetretenen Steigerungen der Energie- und Rohstoffpreise, die zu einer nicht nur geringfügigen Überschreitung der zugrundeliegenden budgetierten Kosten von SYMA führen, eine entsprechende Anpassung (Preisanpassung) des angebotenen Preises vorzunehmen. Über eine solche notwendige Preisanpassung informiert SYMA den Vertragspartner mit Begründung nach Kenntnis und Neukalkulation des Preises (Anzeige). Sollte der Vertragspartner auf dieser Grundlage den Auftrag binnen 7 Kalendertagen stornieren (Rücktritt vom Vertrag), so hat dieser der SYMA sämtliche, bis dahin bereits erbrachten Leistungen angemessen zu vergüten. Erfolgt keine fristgerechte Stornierung durch den Vertragspartner, so gilt die Neukalkulation des Preises als genehmigt.
g) Eine vorzeitige Rückgabe des Mietobjekts entbindet den Vertragspartner nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Ebenso ist der Vertragspartner, außer im Falle schwerer Mängel oder gravierender Abweichungen vom Auftrag, bei Nichtabnahme des Mietgegenstandes zur Zahlung verpflichtet. Eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages ist ausgeschlossen.
h) Erfolgt die Rückgabe des Mietgegenstandes an SYMA nicht fristgerecht, zahlt der Vertragspartner SYMA für jeden Tag der verspäteten Rückgabe eine Nutzungsentschädigung in Höhe des jeweils auf Grundlage des Vertrages errechneten Tagesmietpreises.
i) Der Vertragspartner ist nur dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Das gleiche gilt für etwaige Preisminderungen und Zurückbehaltungsrechte.
j) Der Vertragspartner zahlt bei Vertragsabschluss an SYMA eine Kaution in der jeweils aus dem Auftrag selbst ersichtlichen Höhe. Diese ist als Barsicherheit auf das Konto von SYMA zu überweisen und wird nach Beendigung des Mietverhältnisses rückerstattet, sofern und sobald der Mietgegenstand ordnungsgemäß, vollständig und ohne Mängel zurückgegeben wird, und weitere Ansprüche von SYMA nicht bestehen und nicht zu erwarten sind. Die Kaution dient insbesondere der Sicherung des Verlust- und Beschädigungsrisikos und zur Deckung von etwaigen Nutzungsentschädigungsansprüchen.
k) Auf Verlangen und Kosten des Vertragspartners stellt SYMA eine Gewährleistungsgarantie für das Ausbleiben oder die mangelhafte Erbringung der aus dem gegenständlichen Vertrag hervorgehenden Leistungsverpflichtungen seitens SYMA, und zwar durch Überweisung eines einvernehmlich festgesetzten Geldbetrags an den Vertragspartner auf dessen begründetes schriftliches Verlangen, unabhängig vom rechtlichen Schicksal des Grundgeschäfts. Das gilt nicht im Falle von Leistungshindernissen aufgrund höherer Gewalt.
l) Erklärt der Vertragspartner mehr als 14 Tage vor Mietbeginn den Rücktritt vom Vertrag, so ist SYMA berechtigt, 50 %, ab 14 Tagen vor Mietbeginn 75 % und ab 6 Tagen vor Mietbeginn 100 % der mit SYMA vereinbarten Gegenleistung einzubehalten. Dem Vertragspartner bleibt unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind als die von SYMA in der Pauschale ausgewiesenen Kosten. Außerdem hat SYMA im Falle des Rücktritts durch den Vertragspartner Anspruch auf alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts im Zusammenhang mit dem Vertrag angefallenen Fremdkosten, Stornogebühren, etc. Darüber hinausreichende Schadenersatzansprüche bleiben ausdrücklich unberührt.
6. Übergabe des Mietgegenstandes, Lieferung, Gefahrtragung, Zustand, Versicherung
a) Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Mietgegenstand am Geschäftssitz von SYMA bzw. an dem von SYMA angegebenen Ort oder dem ausdrücklich und schriftlich vereinbarten Ort auf eigene Kosten abzuholen.
b) Wünscht der Vertragspartner eine Versendung des Mietgegenstandes, erfolgt dies auf Kosten und Risiko des Vertragspartners. Die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs geht bei Abholung mit Übergabe des Mietgegenstandes auf den Vertragspartner bzw. dessen Beauftragten und bei Versendung mit Übergabe des Mietgegenstandes an die Transportperson bzw. das Transportunternehmen über.
c) Der Vertragspartner übernimmt den Mietgegenstand in dem bei Vertragsabschluss maßgebenden Zustand, den er als vertragsgemäß, insbesondere frei von Sachmängeln, anerkennt. Etwaige Mängel und eine etwaige Unvollständigkeit hat der Vertragspartner bei Abholung bzw. unverzüglich nach Erhalt des Mietgegenstandes gegenüber SYMA ausdrücklich und schriftlich zu rügen.
d) Da es sich bei dem Mietgegenstand in der Regel um gebrauchte Gegenstände bzw. Fahrnisse handelt, begründen normale Gebrauchsspuren keinen Nachbesserungs-, Ersatz- und Rücknahmeanspruch des Vertragspartners. Dies gilt auch für materialtypische Farb- und Oberflächenabweichungen.
e) Der Vertragspartner verpflichtet sich, vor Mietbeginn auf eigene Kosten eine Versicherung für den Mietgegenstand mit Absicherung der Risiken Feuer, Leitungswasser, Elementarschäden, Diebstahl und Vandalismus abzuschließen, diese während des Vertrages aufrecht zu erhalten und auf Verlangen von SYMA nachzuweisen.
7. Vertragsgemäße Nutzung, Untervermietung
a) Eine Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte, die nicht dem Vertragspartner zuzurechnen sind, darf nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von SYMA erfolgen. Die Nutzung der mit dem Mietgegenstand errichteten mobilen Messe- bzw. Ausstellungsobjekte durch den Aussteller oder dessen Beauftragte stellt keine Überlassung an Dritte dar.
8. Pflege, Instandhaltung / Wartung und Instandsetzung, Schäden
a) Der Vertragspartner ist verpflichtet, hinsichtlich des Mietgegenstandes sämtlichen gesetzlichen Bestimmungen sowie behördlichen Anweisungen zu genügen und diese auf eigene Kosten zu erfüllen. Er ist ferner verpflichtet, die Anweisungen des Herstellers einzuhalten und auf eigene Kosten sämtliche Wartungen des Mietgegenstandes rechtzeitig fachgerecht vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
b) Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Mietgegenstand einschließlich Zubehörteilen etc. mit der erforderlichen Sorgfalt schonend und pfleglich zu behandeln und diesen in gutem und gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, sowie gegen Diebstahl zu sichern. Der Mietgegenstand darf nicht beklebt, benagelt, gestrichen oder sonst wie beschädigt oder beeinträchtigt werden.
c) Der Vertragspartner haftet SYMA für alle von ihm schuldhaft verursachten Schäden, insbesondere für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung des Mietgegenstandes entstehen sowie für Diebstahl bzw. Verlust des Mietgegenstandes. In gleicher Weise haftet der Vertragspartner für Schäden, die durch seine Mitarbeiter, Besucher, Lieferanten, sonstige Vertragspartner oder sonst in seinen Mieträumen mit oder ohne sein Einvernehmen verkehrende Personen verursacht wurden. Der Vertragspartner hat SYMA über jeden Schaden und Verlust unverzüglich nach seiner Entdeckung zu unterrichten. Für durch verspätete Anzeige verursachte Schäden haftet der Vertragspartner.
9. Verkehrssicherungspflicht, Haftung des Vertragspartners
a) Der Vertragspartner übernimmt die Verkehrssicherungspflicht für den Mietgegenstand. Der Vertragspartner stellt SYMA von Ansprüchen aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht frei.
b) Verletzt der Vertragspartner schuldhaft eine ihm obliegende Verpflichtung, so haftet er für daraus entstehende Schäden. Der Vertragspartner ist im Schadenfall verpflichtet, alle zur Schadensminimierung bzw. Beweissicherung notwendigen Maßnahmen einzuleiten.
10. Haftung von SYMA
a) Wegen anfänglicher Mängel des Mietgegenstandes haftet SYMA auf Schadenersatz nur, wenn SYMA an dem Mangel ein Verschulden trifft.
b) Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, gleich welcher Art, einschließlich solcher aus vorvertraglicher Beratung und unerlaubter Handlung, sind beschränkt auf Fälle vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzungen durch SYMA und deren Erfüllungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit – auch durch Erfüllungsgehilfen sowie Dritte, deren sich SYMA zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen bedienen – haftet SYMA nur, wenn dadurch eine vertragliche Hauptleistungspflicht verletzt wird. In solchen Fällen ist Haftung durch SYMA beschränkt auf den typischerweise entstehenden, vorhersehbaren, abwendbaren und unmittelbaren Schaden. Unter der vertraglichen Hauptleistungspflicht ist dabei jede Pflicht zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
c) Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens und der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von SYMA oder einer entsprechenden Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sonstige Haftungsbeschränkungen von SYMA bleiben unberührt. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der (übrigen) Mitarbeiter von SYMA
11. Force Majeure
a) Als Force Majeure (höhere Gewalt) wird der Eintritt sowie das unmittelbare Bevorstehen oder Drohen eines Ereignisses oder Umstandes bezeichnet, der die Leistungserbringung einer Vertragspartei aufgrund dieses Ereignisses oder Umstandes ohne deren Zutun oder Verschulden verhindert oder erheblich behindert.
b) Solche Ereignisse oder konkrete Umstände, die eine Leistungserbringung objektiv verhindern oder erheblich behindern, sind jedenfalls, aber nicht ausschließlich,: nicht vorhersehbare gesetzlich oder behördlich angeordnete Embargos, Devisenbeschränkungen, Aus- und Einfuhrbeschränkungen sowie Kriegshandlungen (mit umfasst sind, bürgerkriegsähnliche Zustände, nicht umfasst sind terroristische Handlungen, sofern sie nicht die vertragliche Leistung betreffen), Pandemien und Epidemien, Naturkatastrophen (Überschwemmungen, Erdbeben, Sturm, Feuer) sowie von den Vertragsparteien nicht zu vertretende Katastrophen.
c) Die Vertragsparteien können sich nur insofern auf eine Leistungsbefreiung in einem rechtswirksam geschlossenen Mietvertrag berufen, als dass ihnen das Ereignis oder der konkrete Umstand (der höheren Gewalt) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt war und sie das Ereignis oder den Umstand auch nicht vorhersehen konnten. Die Leistungsbefreiung der Vertragsparteien besteht nur für die Dauer des Ereignisses oder Umstandes der höheren Gewalt. Der Vertragsrücktritt wegen befristeter Unmöglichkeit ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um eine Leistung handelt, die zwar grundsätzlich erbracht werden kann, jedoch zwischenzeitlich jede wirtschaftliche Sinnhaftigkeit für den Vertragspartner verloren hat. In jedem Fall bedarf es einer schriftlichen Benachrichtigung durch den Vertragspartner, die sofort nach Erkennbarkeit des Ereignisses oder des konkreten Umstandes an den Vertragspartner zu übermitteln ist. Andernfalls ist das Ereignis oder der konkrete Umstand nicht als höhere Gewalt zu qualifizieren und eine Leistungsbefreiung der Vertragsparteien ist damit ausgeschlossen.
d) Die Vertragsparteien sind von schadenersatzrechtlichen Forderungen befreit, sofern sie die Erfüllung eines Mietvertrages betreffen, der aufgrund von Ereignissen oder Umständen der höheren Gewalt nicht erfüllt werden kann.
e) In jedem Fall ist SYMA berechtigt, bei Eintritt eines Ereignisses, das grundsätzlich als höhere Gewalt zu qualifizieren ist, Alternativlösungen anzubieten, die für den Vertragspartner die Vertragserfüllung unter ähnlichen Umständen – sei es zeit- und ggf. auch ortsversetzt – ermöglichen. SYMA wird sich in diesem Fall nach Kräften um eine einvernehmliche Lösung mit dem Vertragspartner bemühen.
12. Kennzeichnung / Urheberrechtsschutz
a) Entwürfe, Skizzen, Abbildungen, Zeichnungen, CAD-Pläne, Designs und Know-how sind geistiges Eigentum von SYMA und gehören zu einem geschützten Konstruktionssystem.
b) Derartige Konstruktionsunterlagen können jederzeit von SYMA zurückgefordert werden. SYMA ist vorbehaltlich des ausdrücklichen schriftlichen Widerrufs des Vertragspartners berechtigt, auf eigenen Werbeträgern, insbesondere auf der Website von SYMA, auf Konstruktionsunterlagen mit Firmennamen und Logo auf die zum Vertragspartner bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen.
c) Im Übrigen gilt die dem Vertragspartner zur Kenntnis gebrachte Designschutzklausel als vereinbart.
13. Salvatorische Klausel, Rechtswahl und Gerichtsstand, Datenschutz
a) Alle Änderungen und Ergänzungen sowie die Kündigung vertraglicher Vereinbarungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform (E-Mail, SMS, Fax; §§ 883, 886 ABGB). Die Schriftform wird auch durch die Textform nach §126 b BGB gewahrt Das gilt auch, wenn in diesen AGB oder in den zwischen den Parteien geschlossenen Aufträgen oder Verträgen eine „schriftliche“ Erklärung verlangt wird. Die Vertragsparteien haben keine nur mündlichen Nebenabreden getroffen.
b) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Die davon betroffenen Vertragsteile werden durch die gesetzlichen österreichischen Regelungen ersetzt.
c) Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke hat. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was von den Parteien des vorliegenden Vertrages gewollt wurde oder was sie nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Im Zweifel kommen die österreichischen gesetzlichen Regelungen zur Anwendung.
d) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen SYMA und dem Vertragspartner gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts, auch wenn der Vertragspartner seinen Firmensitz oder seinen Wohnsitz im Ausland hat. Gerichtsstand ist das örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht. SYMA ist jedoch auch berechtigt, den Vertragspartner wahlweise vor dem für seinen Sitz zuständigen Gericht nach österreichischem Recht zu verklagen.
e) SYMA ist berechtigt, bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit dieser Geschäftsbeziehung erhaltene Daten über den Vertragspartner, gleich ob diese vom Vertragspartner selbst oder von Dritten stammen, gemäß dem Datenschutzrecht bzw. den datenschutzrechtlichen Bestimmungen von SYMA zu verarbeiten und aufzubewahren.
SYMA-SYSTEM GmbH, 30.05.2025