Allgemeine Einkaufsbedingungen

1.1 Die vorliegenden allgemeinen Einkaufsbedingungen (“AEB”) gelten für sämtliche Einkäufe durch die SYMA-SYSTEM AG (nachfolgend ein “Besteller” oder “SYMA-SYSTEM”).
1.2. Diese AEB gelten ausschliesslich. Entgegenstehende oder von diesen AEB abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AEB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AEB abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
1.3. Diese AEB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte des Bestellers mit dem Lieferanten. Vorbehalten bleibt eine Anpassung dieser AEB durch die SYMA-SYSTEM.
1.4. SYMA-SYSTEM arbeitet ausschliesslich mit Lieferanten zusammen, die sich an den SYMA-SYSTEM-Verhaltenskodex halten und nach den darin aufgestellten Leitlinien handeln.

2.1. Angebote von Lieferanten gelten als verbindlich, sie sind vollständig und umfassend zu erstellen. Der Lieferant hat sich vor Angebotserstellung selbständig über die örtlichen Gegebenheiten zu informieren. Zusätzliche, aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung resultierende Kosten, gehen zu Lasten des Lieferanten.
2.2. Zusätzlicher Aufwand, der nach Erteilung von Zusatzaufträgen notwendig wird, ist nicht bereits durch die Grundbestellung in Auftrag gegeben und genehmigt, sondern muss gesondert fixiert und verhandelt werden.
2.3. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Besteller auf kostengünstigere bzw. technisch sinnvollere oder innovativere Alternativen hinzuweisen.
2.4. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfen, Mustern und sonstigen Unterlagen, welche der Besteller dem Lieferanten zur Verfügung stellt, behält sich die SYMA-SYSTEM sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind strikt geheim zu halten und dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschliesslich für die Fertigung aufgrund der Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind diese unaufgefordert zurückzugeben. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung eines Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

3.1. Bestellungen und Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Besteller schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Leistungen, für die eine schriftliche Bestellung nicht erteilt wurde, verpflichten den Besteller nicht und werden nicht bezahlt. Nachträgliche Vereinbarungen müssen vom Besteller schriftlich bestätigt werden, um verbindlich zu sein. Die Ausführung der Bestellung gilt als Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen durch den Lieferanten.
3.2. Der Besteller kann die Bestellung widerrufen, solange der Lieferant sie nicht schriftlich angenommen hat (Auftragsbestätigung).
3.3. Der Lieferant ist dem Besteller für die Einhaltung sämtlicher Vertragsverpflichtungen verantwortlich. Bei Hinzuziehung von Unterlieferanten hat er deren Verhalten wie sein eigenes zu vertreten.

4.1. Der im Angebot angegebene und in der Bestellung bestätigte Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schliesst der Preis Lieferung «frei Haus» an die von SYMA-SYSTEM genannte Lieferadresse, einschliesslich Verpackung und etwaiger betriebsbereiter Montage, ein.
4.2. Mit diesem Preis sind alle Leistungen und Nebenleistungen abgegolten, die nach den Angebotsunterlagen und Zeichnungen oder Katalogen des Lieferanten zur abnahmefähigen Herstellung der im Vertrag genannten Gesamtleistung gehören. Ebenfalls abgegolten sind sämtliche etwaigen Zuschläge, Steuern und Abgaben, mit Ausnahme der Umsatzsteuer.
4.3. Bei Gewichtspreisen ist die amtliche Verwiegung, bei deren Fehlen unsere eigene Gewichtsfeststellung massgebend.

5.1. Der Lieferant verpflichtet sich zur Geheimhaltung sämtlicher nicht öffentlich zugänglicher Informationen über die SYMA-SYSTEM, die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangen.
5.2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung zu unterschreiben.

5.3. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch nach der Beendigung des Vertrages weiter.

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Kunde zurücktreten.

6.1. Rechnungen dürfen nicht der Ware beigefügt werden, sondern sind gesondert – mit Bestellnummer versehen – an die in der Bestellung angegebene Adresse zu senden.
6.2. In Rechnungen sind die Bestellkennzeichen sowie die Nummern jeder einzelnen Position anzugeben. Solange diese Angaben fehlen, sind Rechnungen nicht zahlbar. Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu kennzeichnen.
6.3. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

7.1. Zahlungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart,
– innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto
– oder innerhalb von 45 Tagen ohne Abzug.
7.2. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die gemäss Ziffer 6 ordnungsgemäss ausgestellte Rechnung bei uns eingegangen ist. Soweit der Lieferant Materialtests, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der Besteller Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln teilweise zurückhält. Im Fall von Mängeln beginnt die Zahlungsfrist für den zurückbehaltenen Teil mit der vollständigen Beseitigung dieser Mängel zu laufen.
7.3. Zahlungen sowie Inbetriebnahme bedeuten keine Anerkennung der Vertragskonformität der Lieferungen und Leistungen.
7.4. Verrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller in gesetzlichem Umfang zu.

8.1. Die im Angebot angegebene und in der Bestellung bestätigte Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlich.
8.2. Die Lieferzeit bezieht sich auf den Eingang der Lieferung bei der vom Besteller in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle. Im Falle von Lieferungen mit Ausstellung oder Montage sowie im Fall von Leistungen bezieht sich die Lieferzeit auf den Zeitpunkt der Abnahme.
8.3. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
8.4. Wird die vereinbarte Lieferzeit aus Gründen, die der Besteller nicht zu vertreten hat, überschritten, so ist dieser berechtigt, für jede angefangene Woche eine Vertragsstrafe in Höhe von 1%, höchstens jedoch 10% des jeweiligen Bestell-, bzw. Abrufwerts zu verlangen. Das Recht des Bestellers, unter Anrechnung der Vertragsstrafe eine darüber hinaus gehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
8.5. Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen ausserhalb der von SYMA-SYSTEM genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen des vorherigen Einverständnisses des Bestellers.

Der Besteller kann während der Herstellung und bis zur Auslieferung bestellter Gegenstände Material, Herstellverfahren und sonstige zur Erbringung der Vertragsleistung dienende Arbeiten überprüfen. Wird die Überprüfung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht gestattet, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass der Lieferant Schadensersatz verlangen kann. Das Gleiche gilt, wenn sich bereits bei der Kontrolle Mängel oder Abweichungen von den vertraglichen Verein¬barungen ergeben. Statt des Rücktritts ist der Besteller auch berechtigt, unverzüglich Vertragserfüllung verlangen. Der Besteller kann jederzeit Bericht in Bezug auf die von ihm bestellten Gegenstände verlangen, insbesondere über den Stand der Herstellung. Das Kontrollrecht des Bestellers berührt die Verpflichtungen des Lieferanten – insbesondere hinsichtlich Gewährleistung und Haftung – nicht. Der Besteller kann die Bezahlung der vom Lieferant bis zum Rücktritt erbrachten teilweisen Leistung verweigern, wenn die Annahme dieser Teilleistung für ihn nicht von Interesse ist. In diesem Fall ist der Lieferant berechtigt, bereits gelieferte Teilleistungen innert 30 Tagen auf eigene Kosten beim Besteller abzuholen.

10.1. Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, DAP (Incoterms 2010).
10.2. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferung ohne Aufstellung und Montage mit dem Eingang bei der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle über.
10.3. Allen Sendungen ist ein Packzettel oder ein Lieferschein mit Angaben des Inhalts sowie der vollständigen Bestellkennzeichen beizufügen. Unterbleibt dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht vom Besteller zu vertreten. Teil- oder Restlieferungen sind als solche zu kennzeichnen.

11.1. Sämtliche Fertigungseinrichtungen (z.B. Modelleinrichtungen, Werkzeuge, Schablonen, Kontrollwerkzeuge), welche dem Lieferanten vom Besteller für die Produktion zur Verfügung gestellt werden, oder welche dem Lieferanten vom Besteller bezahlt worden sind, stehen, sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, im vollen Umfang im Eigentum des Käufers.
11.2. Der Besteller ist berechtigt, die Fertigungseinrichtungen zu besichtigen, ihren Gebrauch zu überwachen und eine Bestandsaufnahme vorzunehmen. Der Besteller ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen berechtigt, die Herausgabe der Fertigungseinrichtungen zu verlangen.
11.3. Änderungen an den Fertigungseinrichtungen dürfen nur mit der Genehmigung des Bestellers durchgeführt werden. Mängel und Einschränkungen der Funktionstauglichkeit der Fertigungseinrichtung hat der Lieferung dem Besteller unverzüglich zu melden. 11.4. Vom Besteller dem Lieferanten zu Verfügung gestellte Materialien dürfen vom Lieferanten nur zu Herstellung von Aufträgen des Bestellers verwendet werden. Das gelieferte Material bleibt bis zur vollständigen Verarbeitung und Lieferung an den Besteller im Eigentum des Bestellers. Der Lieferant ist für die sorgfältige Lagerung der vom Besteller gelieferten Materialien verpflichtet.
11.5. Fertigungseinrichtungen und geliefertes Material des Bestellers dürfen vom Lieferanten, ohne schriftliche Erlaubnis des Bestellers, nicht für Aufträge gegenüber Dritten verwendet werden. Eine Weitergabe der Fertigungseinrichtungen aufgrund einer Untervergabe an Dritte ist nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Bestellers erlaubt. Dem Lieferanten ist es untersagt, von Fertigungseinrichtungen und gelieferten Materialien und dazugehörige Unterlagen Duplikate für eigene oder fremde Zwecke herzustellen und/oder an Dritte weiter zu geben.

12.1. Die Lieferungen und Leistungen müssen den schweizerischen und EU-rechtlichen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie den in der Bestellung genannten Spezifikationen, Zeichnungen und sonstigen Angaben entsprechen und sind vom Lieferanten hierauf zu prüfen. Sind nach schweizerischem und/oder EU-Recht Genehmigungen erforderlich, so sind diese vom Lieferanten einzuholen und im Zeitpunkt der Lieferung vorzulegen.
12.2. Das CE-Kennzeichen muss deutlich sichtbar angebracht sein. Konformitäts- bzw. Einbauerklärungen, einschliesslich der erforderlichen technischen Begleitdokumentation, müssen mitgeliefert werden. Der Lieferant ist verpflichtet, sowohl die EU-Maschinenrichtlinie als auch die entsprechenden schweizerischen Vorschriften einzuhalten.
12.3. Modifikationen der vorgenannten Vorschriften aufgrund von Gesetzesänderungen sind vom Lieferanten bis zum Gefahrenübergang selbständig zu berücksichtigen.

13.1. Der Lieferant leistet hinsichtlich der gelieferten Ware Gewähr für die Freiheit von Fehlern der Entwicklung und Konstruktion, für die Verwendung des vorgeschriebenen oder, soweit nichts vorgeschrieben, des geeigneten Mate-rials, für die Fehlerfreiheit des verwendeten Materials, der Verarbeitung und Montage sowie für die Erfül¬lung aller übrigen in der Bestellung und ihren Beilagen gestellten Anforderungen.
13.2. Vor Änderung von Fertigungsverfahren, Materialien oder Zulieferteilen für Liefergegenstände, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Liefergegenstände oder von sonstigen Maßnahmen, die sich auf die Qualität und/oder Sicherheit der Liefergegenstände auswirken können, hat der Lieferant SYMA-SYSTEM rechtzeitig vor der Belieferung zu benachrichtigen. Änderungen der festgelegten Spezifikationen dürfen nicht ohne Zustimmung des Bestellers vorgenommen werden.
13.3. Sämtliche Änderungen an den Liefergegenständen und produktrelevante Änderungen in der Prozesskette sind vom Lieferanten zu dokumentieren (u.a. Zeichnungsänderungen, Verfahrensänderungen, Änderungen der Prüfmethoden und Prüfhäufigkeiten, Änderungen von Lieferanten, Zulieferteilen und Betriebsstoffen). Die Dokumentation zum Produktlebenslauf ist auf Wunsch des Bestellers offen zu legen.
13.4. Darüber hinaus garantiert der Lieferant – nebst der Qualität und Eigenschaften gemäss der Bestellung – dass das gelieferte Produkt funktionstüchtig ist und allen Vorschriften sowohl des schweizerischen Rechts als auch des EU-Rechts entspricht und die erforderlichen Konformitäts- und Einbaubescheinigungen und -zeichen, Akkreditierungen, Bewilligungen, Zertifikate etc. vorliegen. Vom Lieferanten angegebene Leistungsparameter gelten als Garantien.
13.5. Vorbehalten bleiben in allen Fällen weitergehende Schadenersatzansprüche.
13.6. Der Lieferant verpflichtet sich, für die von ihm gelieferte Ware Ersatzteile für die Dauer von 15 Jahren zur Verfügung zu halten.

14.1. Die bei der Abnahmeprüfung und/oder der Wareneingangskontrolle durch den Besteller festgestellten Werte für Liefermenge, Masse, Gewicht und Qualität einer Lieferung sind verbindlich. Der Besteller zeigt Mängel dem Lieferanten schriftlich an, sobald sie nach den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet somit auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge und einer vorbehaltlosen Genehmigung. Zur Annahme nicht schriftlich vereinbarter Teil- oder Mehrlieferungen ist der Besteller nicht verpflichtet.
14.2. Mit seiner Mängelrüge setzt der Besteller dem Lieferanten eine Frist für die kostenlose Nachbesserung an dem durch den Besteller bezeichneten Ort, an dem sich das mangelhafte Teil befindet, oder für die kostenlose Lieferung mängelfreier Ersatzware. Bei Nichteinhaltung der Frist ist der Besteller ohne weitere Aufforderungen berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen oder die Ersatzvornahme durch Dritte einzuleiten. Ist der Mangel so erheblich, dass die Ware für den Besteller unbrauchbar ist oder dass deren Annahme dem Besteller billigerweise nicht zugemutet werden kann, so hat der Lieferant die Ware auf seine Kosten zurückzunehmen, dem Besteller den bezahlten Preis zurückzuerstatten und ihm die nachgewiesenen Kosten für den Aufwand im Zusammenhang mit der Prüfung der Ware und den erfolglosen Versuchen der Nachbesserung zu ersetzen. Der Besteller ist in jedem Falle berechtigt, einen allfälligen Minderwert des mangelhaften Teils von der Vergütung des Lieferanten abzuziehen.
14.3. Erfolgt die Lieferung nach Eintritt des Verzugs und ist die Lieferung mangelhaft, so ist der Besteller berechtigt aber nicht verpflichtet, ohne Fristansetzung oder Vorankündigung auf Kosten des Lieferanten Nachbesserungen selbständig vorzunehmen oder von Dritten vornehmen zu lassen, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein Interesse an sofortiger Nachbesserung hat.
14.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit in der Bestellung nicht anders vereinbart.
14.5. Wird die gelieferte Ware vom Besteller als Bauteil in ein Produkt eingebaut, und zeigt sich der Mangel erst beim Betrieb des Produktes, kann der Besteller Mängel aller Art in Abweichung von Art. 370 OR jederzeit bis zum Ablauf der jeweiligen Verjährungsfrist rügen. Im Übrigen verjähren die Mängelrechte des Bestellers nach 24 Monaten ab dem Datum ihres Einbaus in das Produkt, spätestens aber nach 36 Monaten ab dem Datum ab Gefahrenübergang.
14.6. Im Falle einer Mängelrüge hat der Lieferant dem Besteller die im Zusammenhang mit der Beseitigung des Mangels entstandenen Kosten zu erstatten. Ist nach Einschätzung des Bestellers zu vermuten, dass ein Mangel auch bei anderen vom Lieferanten gelieferten Teilen vorliegt, ist der Besteller berechtigt, einen Rückruf bzw. eine Austauschaktion für das als mangelhaft erkannte Teil durchzuführen. Der Lieferant hat nach Wahl des Bestellers sämtliche bereits gelieferten Teile auf eigene Kosten zu reparieren oder zu ersetzen. Dies gilt auch bei bereits abgelaufener Gewährleistungsfrist, sofern die mangelhaften Teile nach Ansicht des Bestellers geeignet sind, andere Gegenstände zu beschädigen oder Leib und Leben von Personen zu gefährden. Der Lieferant hat dem Besteller zudem allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch eine solche Austauschaktion entsteht.
14.7. Der Besteller darf die Annahme und Bezahlung von Produkten solange verweigern, als Störungen irgendwelcher Art vorliegen.
14.8. Mit der Reparatur oder dem Ersatz mangelhafter Teile beginnen die Gewährleistungspflichten für diese Teile neu zu laufen.
14.9. Fehler bei einer Lieferung oder Leistung berechtigen den Besteller, von allen Vertragsverhältnissen mit dem Lieferanten, die die regelmässige Lieferung von Waren oder die regelmässige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand haben, zurückzutreten, wenn die berechtigte Befürchtung besteht, dass sich Fehler oder Mängel einer Lieferung oder Leistung auch bei anderen Lieferungen oder Leistungen nachhaltig auswirken werden. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant glaubhaft machen kann, dass Fehler dieser Art zukünftig nicht mehr zu befürchten sind.

15.1. Falls die vom Lieferanten gelieferten Produkte in irgendeiner Weise direkt oder indirekt den Besteller, ihre Organe oder Angestellten schädigen, so hat der Lieferant vollumfänglich Schadenersatz zu leisten.
15.2. Im Falle der Inanspruchnahme des Bestellers im Zusammenhang mit einer Lieferung, insbesondere aufgrund eines Produktehaftpflichtgesetztes, darf der Besteller dem Ansprecher ohne weiteres den Namen des Lieferanten bekannt geben. Ausserdem stehen der SYMA-SYSTEM volle Schadenersatz- und Regressansprüche für sämtliche aus einer solchen Inanspruchnahme resultierenden Kosten und Aufwendungen gegenüber dem Lieferanten zu.
15.3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von CHF 5 Mio., oder den entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung, pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – abzuschliessen und auf unser Verlangen nachzuweisen. Stehen SYMA-SYSTEM weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

16.1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
16.2. Wird der Besteller von einem Dritten wegen Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet SYMA-SYSTEM auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen vollumfänglich freizustellen. Der Besteller ist weder berechtigt noch verpflichtet, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschliessen.
16.3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die SYMA-SYSTEM aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendiger- oder vernünftigerweise erwachsen.

17.1. Sofern der Besteller Teile dem Lieferanten beistellt, behält sich der Besteller hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für den Besteller vorgenommen.
17.2. Wird die vom Besteller beigestellte Sache mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Gegenständen untrenn¬bar vermischt, so erwirbt der Besteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant dem Besteller anteilmässig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Allein-eigentum oder das Miteigentum für den Besteller.

Der Lieferant wird grundsätzlich nur Produkte aus der Europäischen Union sowie aus den Staaten, mit denen Präferenzabkommen bestehen, liefern, und wird auf Wunsch des Bestellers Langzeitlieferantenerklärungen über die von ihm bezogenen Produkte vorlegen. Kann er dies nicht, so ist er verpflichtet, den Besteller unverzüglich nach Eingang der Bestellung darauf hinzuweisen.

Soweit die Parteien an die Einhaltung ihrer Fristen durch höhere Gewalt gehindert werden, verlängern sich die Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Als höhere Gewalt gelten nur Krieg und Naturkatastrophen.

20.1. Sollten Bestimmungen dieser AEB unwirksam sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.
20.2. Die unwirksame Bestimmung ist einvernehmlich durch eine gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der fortgefallenen Bestimmung entspricht. Dies gilt entsprechend, wenn die Einkaufsbedingungen insgesamt unwirksam sind.

21.1. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Kirchberg SG Erfüllungsort.
21.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferanten und dem Besteller ist der Sitz des Bestellers (Schweiz). Der Besteller hat jedoch auch das Recht, den Lieferanten beim zuständigen Gericht seines Sitzes oder an jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.

Alle Rechtsbeziehungen unterstehen dem Schweizer Recht.