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Allgemeine Geschäftsbedingungen der SYMA-SYSTEM GmbH für SYSTEMTECHNIK und MESSESTANDBAU

1. Geltungsbereich, Unternehmer, Vertragsabschluss

a. Für alle Leistungen von SYMA sind deren Angebote und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich. Alle Verträge mit SYMA kommen ausschließlich auf der Grundlage dieser, hier niedergeschriebenen, Bedingungen zustande.

b. Der Einbeziehung anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen, insbesondere jener der Vertragspartner wird ausdrücklich widersprochen. Abweichende Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung von SYMA.

c. Der Vertragspartner versichert, Unternehmer im Sinne des österreichischen Unternehmensgesetzbuches zu sein.

d. Angebote, die wir unterbreiten, dienen lediglich der Vertragsanbahnung und sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind schriftlich als verbindlich erklärt worden. SYMA übersendet dem Vertragspartner im Anschluss an dessen Bestellung eine Auftragsbestätigung. Auf dieser Grundlage kommt der Vertrag zustande. 

e. Alle Vereinbarungen, Bestellungen, Änderungen, Stornierungen und Kündigungen bedürfen der Schriftform.

2. Mietgegenstand, Mietzeit

a. Gegenstand des Mietvertrages sind ausschließlich die im Vertrag aufgeführten, gebrauchten Messebaumaterialien. Die Verpackung des Mietgegenstandes bleibt im Eigentum von SYMA und ist wieder zurückzugeben.

b. Es gilt die jeweils vereinbarte Mietzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. 

c. Setzt der Vertragspartner den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert (vgl auch Punkt 4.g.). Eine Fortsetzung oder Erneuerung des Mietverhältnisses nach seinem Ablauf muss ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

3. Mietzweck, Nutzung, Genehmigungen

a. Die Überlassung des Mietgegenstandes erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Errichtung von mobilen Messe- bzw. Ausstellungskonstruktionen. Jede Änderung der Nutzung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SYMA zulässig. Ein Verbringen des Mietgegenstandes an einen anderen Ort als den vereinbarten Messe- bzw. Ausstellungsort ist nicht erlaubt.

b. Die Nutzung des Mietgegenstandes ist vorbehaltlich einer anderen, schriftlich festgehaltenen Vereinbarung ausschließlich im Inneren von Gebäuden erlaubt. Für etwaige Schäden, die daraus resultieren, dass der Mietgegenstand vertragswidrig genutzt wurde, haftet der Vertragspartner.

c. Für die Einholung der für die Errichtung der mobilen Messe- bzw. Ausstellungsstände etwaig erforderlichen Genehmigungen, insbesondere Bau- oder Nutzungsgenehmigungen, sowie für die Erfüllung etwaig notwendiger statischer Anforderungen ist ausschließlich der Vertragspartner verantwortlich. 

d. SYMA übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Nutzung des Mietgegenstandes zu den Zwecken des Vertragspartners im konkreten Fall genehmigungsfähig ist. 

e. Der Vertragspartner ist verpflichtet, SYMA jederzeit den freien Zugang zu dem Mietgegenstand zu ermöglichen.

4. Rückgabe des Mietgegenstandes

a. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses den Mietgegenstand nebst Zubehör, Unterlagen etc. SYMA in einem ordnungsgemäßen, betriebsfähigen Zustand am Geschäftssitz von SYMA in 2120 Wolkersdorf bzw. am vereinbarten Abholort zurückzugeben. Versendet der Vertragspartner den Mietgegenstand, erfolgt dies auf dessen Risiko.

b. Der Vertragspartner hat den Mietgegenstand ordnungsgemäß, in der von SYMA gestellten Verpackung, sortiert wie empfangen, zurückzugeben und SYMA rechtzeitig über den Zeitpunkt der Rückgabe ausdrücklich und in Schriftform zu informieren.

5. Angebot und Mietpreis, Nebenkosten, Preisanpassung, Rücktritt, Fälligkeit, Kaution, verspätete Rückgabe, Aufrechnung

a. Das schriftlich übermittelte Mietangebot von SYMA ist ohne Gewähr. Alle genannten Preise gelten, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

b. Der Vertragspartner trägt sämtliche für den Mietgegenstand und dessen Verwendung etwaig anfallende Nebenkosten, insbesondere die Kosten des Auf- und Abbaus, der Abholung bzw. Lieferung, Abnahme durch Dritte etc., soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.

c. Nicht im Mietangebot enthalten sind insbesondere die messeseitigen Flächenmietkosten, Anschlusskosten, Kosten für Genehmigungsverfahren (z.B. Standsicherheitsnachweis) sowie die Gebühren aller Art, die von Messegesellschaften erhoben werden. Dazu zählen auch die Kosten für die Abfallentsorgung, für Bodenbeläge und anderen Restmüll, sowie alle Verbrauchskosten wie Strom und Wasserkosten. Zusatzleistungen müssen gesondert, ausdrücklich und in Schriftform vereinbart werden. 

d. Mit Beauftragung von SYMA werden 100% des angebotenen Mietpreises (Vorauszahlung) binnen 7 Tagen ab Übermittlung einer entsprechenden Rechnung fällig, sofern keine andere, ausdrückliche Vereinbarung in schriftlicher Form besteht. Erst mit Eingang der Zahlung des Mietpreises auf dem Konto von SYMA ist SYMA verpflichtet, die vereinbarten Arbeiten aufzunehmen. Es erfolgt erst ab diesem Zeitpunkt die Arbeit mit der auf den Vertragspartner abgestimmte Planung und Konstruktion des Mietprojekts. Erfolgt die Zahlung des Mietpreises durch den Vertragspartner verspätet, kann SYMA eine fristgerechte und vereinbarungsgemäße (auch im Hinblick auf Qualität) Leistungserbringung nicht gewährleisten. SYMA wird den Vertragspartner bei einem verspäteten Einlangen der Zahlung auf diesen Umstand hinweisen. Sollte der Vertragspartner auf dieser Grundlage den Auftrag stornieren (Rücktritt vom Vertrag), ist SYMA berechtigt, einen Betrag in der Höhe der bereits für den Vertragspartner nachweislich erbrachten Leistungen als Abgeltung des bisherigen Aufwands einzubehalten und wird den darüber hinausgehenden Mietpreis dem Vertragspartner rückerstatten.

e. SYMA behält sich den Rücktritt vom Vertrag vor, sofern der Vertragspartner trotz Mahnung seiner Leistungsverpflichtung nicht nachkommt.

f. SYMA ist berechtigt, unter anderem im Falle von seit der Angebotslegung eingetretenen Steigerungen bei Energie- und Rohstoffpreisen (ersichtlich anhand der entsprechenden Indizes), die zu einer nicht nur geringfügigen Überschreitung der zugrundeliegenden budgetierten Kosten von SYMA führen, eine entsprechende Anpassung (Preisanpassung) des angebotenen Preises vorzunehmen. Über eine solche notwendige Preisanpassung informiert SYMA den Vertragspartner nach Kenntnis und Neukalkulation des Preises (Anzeige). Sollte der Vertragspartner auf dieser Grundlage den Auftrag binnen 7 Kalendertagen stornieren (Rücktritt vom Vertrag), so hat dieser der SYMA sämtliche, bis dahin bereits erbrachten Leistungen angemessen zu vergüten. Erfolgt keine fristgerechte Stornierung durch den Vertragspartner, so gilt die Neukalkulation des Preises als genehmigt.

g. Eine vorzeitige Rückgabe des Mietobjekts entbindet den Vertragspartner nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Ebenso ist der Vertragspartner bei Nichtabnahme des Mietgegenstandes zur Zahlung verpflichtet. Eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages ist ausgeschlossen.

h. Erfolgt die Rückgabe des Mietgegenstandes an SYMA nicht fristgerecht, zahlt der Vertragspartner SYMA für jeden Tag der verspäteten Rückgabe eine Nutzungsentschädigung in Höhe des jeweils auf Grundlage des Vertrages errechneten Tagesmietpreises.

i. Der Vertragspartner ist nur dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Das gleiche gilt für etwaige Minderungen und Zurückbehaltungsrechte.

j. Der Vertragspartner zahlt bei Vertragsabschluss an SYMA eine Kaution in der jeweils aus dem Auftrag selbst ersichtlichen Höhe. Diese ist als Barsicherheit auf unser Konto zu überweisen und wird nach Beendigung des Mietverhältnisses rückerstattet, sofern und sobald der Mietgegenstand ordnungsgemäß, vollständig und ohne Mängel zurückgegeben wird und weitere Ansprüche von SYMA nicht bestehen und nicht zu erwarten sind. Die Kaution dient insbesondere der Sicherung des Verlust- und Beschädigungsrisikos und zur Deckung von etwaigen Nutzungsentschädigungsansprüchen.

k. Auf Verlangen und Kosten des Vertragspartners stellt SYMA eine Gewährleistungsgarantie für das Ausbleiben unserer aus dem gegenständlichen Vertrag hervorgehenden Leistungsverpflichtungen, und zwar durch Überweisung eines festgesetzten Geldbetrags an den Vertragspartner auf dessen schriftliches Verlangen, unabhängig vom rechtlichen Schicksal des Grundgeschäfts.

l. Erklärt der Vertragspartner mehr als 14 Tage vor Mietbeginn den Rücktritt vom Vertrag, so ist SYMA berechtigt, 50 %, ab 14 Tagen vor Mietbeginn 75 % und ab 6 Tagen vor Mietbeginn 100 % der mit uns vereinbarten Gegenleistung einzubehalten. Darüber hinausreichende Schadenersatzansprüche bleiben ausdrücklich unberührt.

6. Übergabe des Mietgegenstandes, Lieferung, Gefahrtragung, Zustand, Versicherung

a. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Mietgegen-stand am Geschäftssitz von SYMA in 2120 Wolkersdorf bzw. an dem von SYMA angegebenen Ort oder dem ausdrücklich und schriftlich vereinbarten Ort auf eigene Kosten abzuholen.

b. Wünscht der Vertragspartner eine Versendung des Mietgegenstandes, erfolgt dies auf Kosten und auf Risiko des Vertragspartners. Die Gefahr der Ver-schlechterung und des zufälligen Untergangs geht bei Abholung mit Übergabe des Mietgegenstandes auf den Vertragspartner bzw. dessen Beauftragten und bei Versendung mit Übergabe des Mietgegenstandes an die Transportperson bzw. das Transportunternehmen über.

c. Der Vertragspartner übernimmt den Mietgegenstand in dem bei Vertragsabschluss maßgebenden Zustand, den er als vertragsgemäß, insbesondere frei von Sachmängeln, anerkennt. Etwaige Mängel und eine etwaige Unvollständigkeit hat der Vertragspartner bei Abholung bzw. unverzüglich nach Erhalt des Mietgegenstandes gegenüber SYMA ausdrücklich und schriftlich zu rügen.

d. Da es sich bei dem Mietgegenstand um gebrauchte Gegenstände bzw. Fahrnisse handelt, begründen normale Gebrauchsspuren keinen Nachbesserungs-, Ersatz- und Rücknahmeanspruch des Vertragspartners. Dies gilt auch für materialtypische Farb- und Oberflächenabweichungen.

e. Der Vertragspartner verpflichtet sich, vor Mietbeginn auf eigene Kosten eine Versicherung für den Mietgegenstand mit Absicherung der Risiken Feuer, Leitungswasser, Elementarschäden, Diebstahl und Vandalismus abzuschließen, diese während des Vertrages aufrecht zu erhalten und auf Verlangen von SYMA nachzuweisen.

7. Vertragsgemäße Nutzung, Untervermietung

a. Eine Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte, die nicht dem Vertragspartner zuzurechnen sind, darf nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von SYMA erfolgen. Die Nutzung der mit dem Mietgegenstand errichteten mobilen Messe- bzw. Ausstellungsobjekte durch den Aussteller oder dessen Beauftragte stellt keine Überlassung an Dritte dar. 

b. Veränderungen des Mietgegenstandes jedweder Art (optische Veränderung, technische Veränderung etc.) bedürfen der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von SYMA und sind zur Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen bzw. wieder rückgängig zu machen, es sei denn, dass SYMA schriftlich hierauf verzichtet.

c. Der Vertragspartner haftet SYMA für alle von ihm schuldhaft verursachten Schäden, insbesondere für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung des Mietgegenstandes entstehen sowie für einen Diebstahl bzw. Verlust des Mietgegenstandes. In gleicher Weise haftet der Vertragspartner für Schäden, die durch seine Mitarbeiter, Besucher, Lieferanten oder sonst in seinen Mieträumen mit oder ohne sein Einvernehmen verkehrende Personen verursacht wurden (vgl auch Punkt 8.). Der Vertragspartner hat SYMA über jeden Schaden und Verlust unverzüglich nach seiner Entdeckung zu unterrichten. Für durch verspätete Anzeige verursachte Schäden haftet der Vertragspartner. 

8. Pflege, Instandhaltung / Wartung und Instandsetzung, Schäden

a. Der Vertragspartner ist verpflichtet, hinsichtlich des Mietgegenstandes sämtlichen gesetzlichen Bestim-mungen sowie behördlichen Anweisungen zu genügen und diese auf eigene Kosten zu erfüllen. Er ist ferner verpflichtet, die Anweisungen des Herstellers einzuhalten und auf eigene Kosten sämtliche Wartungen des Mietgegenstandes rechtzeitig fachgerecht vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. 

b. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Mietgegenstand einschließlich Zubehörteile etc. mit der erforderlichen Sorgfalt schonend und pfleglich zu behandeln und diesen in gutem und gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, sowie gegen Diebstahl zu sichern. Der Mietgegenstand darf nicht beklebt, benagelt, gestrichen oder sonst wie beschädigt oder beeinträchtigt werden.

c. Der Vertragspartner haftet SYMA für alle von ihm schuldhaft verursachten Schäden, insbesondere für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung des Mietgegenstandes entstehen sowie für einen Dieb-stahl bzw. Verlust des Mietgegenstandes. In gleicher Weise haftet der Vertragspartner für Schäden, die durch seine Mitarbeiter, Besucher, Lieferanten oder sonst in seinen Mieträumen mit oder ohne sein Ein-vernehmen verkehrende Personen verursacht wurden (vgl auch Punkt 8.). Der Vertragspartner hat SYMA über jeden Schaden und Verlust unverzüglich nach seiner Entdeckung zu unterrichten. Für durch verspätete Anzeige verursachte Schäden haftet der Vertragspartner.

9. Verkehrssicherungspflicht, Haftung des Vertragspartners

a. Der Vertragspartner übernimmt die Verkehrssicherungspflicht für den Mietgegenstand. Der Vertrags-partner stellt SYMA von Ansprüchen aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht frei.

b. Verletzt der Vertragspartner schuldhaft eine ihm obliegende Verpflichtung, so haftet er für daraus ent-stehende Schäden. Der Vertragspartner ist im Schadenfall verpflichtet, alle zur Schadensminimierung bzw. Beweissicherung notwendigen Maßnahmen einzuleiten.

10. Haftung von SYMA

a. Wegen anfänglicher Mängel des Mietgegenstandes haftet SYMA auf Schadenersatz nur, wenn uns an dem Mangel ein Verschulden trifft. 

b. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, gleich welcher Art, einschließlich solcher aus vorvertraglicher Beratung und unerlaubter Handlung, sind beschränkt auf Fälle vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzungen durch SYMA und unserer Erfüllungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit – auch unserer Erfüllungsgehilfen sowie Dritter, deren wir uns zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen bedienen – haftet SYMA nur, wenn dadurch eine vertrag-liche Hauptleistungspflicht verletzt wird. In solchen Fällen ist unsere Haftung beschränkt auf den typischerweise entstehenden, vorhersehbaren, abwend-baren und unmittelbaren Schaden. Unter der vertragli-chen Hauptleistungspflicht ist dabei jede Pflicht zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

c. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Be-schränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens und der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von SYMA oder einer entsprechenden Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sonstige Haftungsbeschränkungen von SYMA bleiben unberührt. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten unserer (übrigen) Leute.

11. Force Majeure

a. Als Force Majeure (höhere Gewalt) wird der Eintritt sowie das unmittelbare Bevorstehen oder Drohen eines Ereignisses oder Umstandes bezeichnet, der die Leistungserbringung einer Vertragspartei aufgrund dieses Ereignisses oder Umstandes verhindert oder erheblich behindert.

b. Ereignisse oder konkrete Umstände, die eine Leistungserbringung verhindern oder erheblich behindern sind, jedenfalls aber nicht ausschließlich: gesetzlich angeordnete Embargos, Devisenbeschränkungen, Aus- und Einfuhrbeschränkungen sowie Kriegshandlungen (mit umfasst sind, bürgerkriegsähnliche Zustände nicht umfasst sind terroristische Handlungen, sofern sie nicht die vertragliche Leistung betreffen), Pandemien und Epidemien, Naturkatastrophen (Überschwemmungen, Erdbeben, Sturm, Feuer) sowie von den Vertragsparteien nicht zu vertretende Brandkatastrophen.

c. Die Vertragsparteien können sich nur insofern auf eine Leistungsbefreiung in einem rechtswirksam ge-schlossenen Mietvertrag berufen, als dass ihnen das Ereignis oder der konkrete Umstand (der höheren Gewalt) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt war und sie das Ereignis oder den Umstand auch nicht vorhersehen konnten. Die Leistungsbefreiung der Vertragsparteien besteht nur für die Dauer des Ereignisses oder Umstandes der höheren Gewalt. Der Vertragsrücktritt wegen zeitlich befristeter Unmöglichkeit ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um eine Leistung handelt, die zwar grundsätzlich erbracht werden kann, jedoch zwischenzeitlich jede wirtschaftliche Sinnhaftigkeit für den Vertragspartner verloren hat. In jedem Fall bedarf es einer schriftlichen Benach-richtigung durch den Vertragspartner, die sofort nach Erkennbarkeit des Ereignisses oder des konkreten Umstandes an den Vertragspartner zu übermitteln ist. Andernfalls ist das Ereignis oder der konkrete Umstand nicht als höhere Gewalt zu qualifizieren und eine Leistungsbefreiung der Vertragsparteien ist damit ausgeschlossen.

d. Die Vertragsparteien sind von schadenersatzrechtlichen Forderungen befreit, sofern sie die Erfüllung eines Mietvertrages betreffen, der aufgrund von Ereignissen oder Umständen der höheren Gewalt nicht erfüllt werden kann.

e. In jedem Fall ist SYMA berechtigt, bei Eintritt eines Ereignisses, das grundsätzlich als höhere Gewalt zu qualifizieren ist, Alternativlösungen anzubieten, die für den Vertragspartner die Vertragserfüllung unter ähnli-chen Umständen – sei es zeitversetzt – ermöglichen. SYMA wird sich in diesem Fall nach Kräften um eine einvernehmliche Lösung mit dem Vertragspartner bemühen.

12. Kennzeichnung / Urheberrechtsschutz

a. Entwürfe, Skizzen, Abbildungen, Zeichnungen, Designs und Know-How sind geistiges Eigentum von SYMA und gehören zu einem geschützten Konstruktionssystem. 

b. Derartige Konstruktionsunterlagen können jederzeit von SYMA zurückgefordert werden. SYMA ist vorbehalt-lich des ausdrücklichen schriftlichen Widerrufs des Vertragspartners berechtigt, auf eigenen Werbeträ-gern, insbesondere auf unserer Website, auf Kon-struktionsunterlagen mit Namen und Firmenlogo auf die zum Vertragspartner bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

13. Salvatorische Klausel, Rechtswahl und Gerichts-stand, Datenschutz

a. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel. Die Vertragsparteien haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen.

b. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. 

c. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke hat. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was von den Parteien des vorliegenden Vertrages gewollt wurde oder was sie nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

d. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen SYMA und dem Vertragspartner gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts, auch wenn der Vertragspartner seinen Firmensitz oder seinen Wohnsitz im Ausland hat. Gerichtsstand ist das für Handelssachen zuständige Gericht Wien, Innere Stadt. SYMA ist jedoch auch berechtigt, den Vertragspartner wahlweise vor dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.

e. Wir sind berechtigt, bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit dieser Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Vertragspartner, gleich ob diese vom Vertragspartner selbst oder von Dritten stammen, gemäß dem Datenschutzrecht bzw. unserer datenschutzrechtlichen Bestimmungen 
(Datenschutzerklärung) zu verarbeiten und aufzubewahren.

Allgemeine Verkaufsbedingungen

I. Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

II. Angebot – Angebotsunterlagen

  1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

III. Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise “ab Werk”, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

IV. 4 Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. 
  2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. 
  3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  4. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. 
  6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  7. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  8. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
  9. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

V. Transportkosten - Gefahrenübergang

  1. Wir liefern auf unser Risiko an den vereinbarten Ort.
  2. Die Transportkosten trägt der Käufer. Die Höhe der Transportkosten wird in der Auftragsbestätigung gesondert ausgeworfen. Soweit aus Art der Ware die Höhe der Transportkosten im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung noch nicht mitgeteilt werden kann, werden die entstehenden Kosten unverzüglich nachgemeldet.

VI. Mängelhaftung

  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 
  2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  7. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
  8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
  9. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

VII. Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VIII. Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 
  5. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichsoder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  7. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  8. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

IX. Gebrauchsmuster – und/oder Patentschutz

  1. Unsere Waren gehören zu einem komplexen Konstruktionssystem, das vielfältig durch internationale Geschmaksmuster, Gebrauchsmuster und/oder Patente geschützt ist. Unser Material ist auf Befragen eindeutig zum SYMA-SYSTEM gehörig zu benennen und unsere Entwürfe und Konstruktionen unterliegen außerdem dem Urheberrechtsschutz. Der Kunde haftet für alle Schäden, die uns eventuell aus der Verletzung vorstehender Verpflichtungen und/oder Schutzrechte entstehen. 

X. Gerichtsstand – Erfüllungsort

  1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SYMA-SYSTEM AG

AGBs Englisch

AGBs Französisch

AGBs Deutsch

I. Allgemeine Bestimmungen 

1. Abschluss

Alle unserer Lieferungen (welche in diesen Bestimmungen Verkäufe, Werkherstellungen und Vermietungen umschliesst) und Dienstleistungserbringungen (insbesondere Entwurf, Planung, Beratung, Gestaltung, Anfertigung, Lieferung und Transport, Aufstellung, Gebrauchsüberlassung, Abbau, Rücktransport etc.) erfolgen ausschliesslich auf Grund der nachstehenden Bedingungen («AGB»). Sie gelten, sobald sie Bestandteil des Vertrages mit dem Kunden geworden sind. Dies ist dann der Fall, wenn die AGB ausdrücklich als Vertragsbestandteil bezeichnet werden und/oder wenn wir auf die AGB verweisen, sei es durch Beilage zu oder Abdruck auf Offerten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und Rechnungen oder sei es durch Bekanntgabe des Links unserer Webseite, wo der Text dieser AGB eingesehen werden kann (AGB syma.com). Abweichende Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritten sind nur verbindlich, soweit sie von uns ausdrücklich schriftlich angenommen worden sind. Unser Stillschweigen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt in keinem Fall als Anerkennung oder Zustimmung zu dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen bei Vertragsabschluss nicht widersprechen. Spätestens mit dem Empfang der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung gelten unsere AGB als angenommen. Abschlüsse und Vereinbarungen – insbesondere, soweit sie diese Bedingungen abändern – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Es gelten jeweils unsere aktuellen AGBs, welche stets auf unserer Webseite publiziert werden (AGB syma.com). Wir sind berechtigt, diese anzupassen. Sie gelten als angenommen, wenn der Kunde 30 Tage nach der Anzeige der angepassten AGBs (wozu auch dessen Aufschaltung auf unserer Webseite gilt) nicht in schriftlicher Form widerspricht.

2. Offerten

Unsere Offerten sind unverbindlich und freibleibend, soweit in der Offerte nichts anderes festgehalten ist. Solange der Vertrag nicht zustande gekommen ist, ist die Nutzung und Weiterverbreitung aller mit der Offerte abgegebenen Unterlagen unzulässig.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Unsere Preise gelten netto ab Werk oder Lager in Schweizerfranken. Kosten für Verpackung, Versand, Spedition/Fracht, Versicherung, Steuern, Gebühren, Zölle, Abgaben, etc. werden separat ausgewiesen und verrechnet. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Preise anzupassen, wenn sich die Rohstoff-, Material- oder Dienstleistungspreise seit Versand der Offerte an den Kunden erhöhen. Die Anwendbarkeit von Art. 373 Abs. 1 OR wird hiermit explizit ausgeschlossen. Die Preise für Mietmaterial gelten jeweils für die Dauer der Veranstaltung. Sollten Vorauszahlungen vereinbart worden sein, tritt der abgeschlossene Vertrag erst in Kraft, nachdem die entsprechende Vorauszahlung auf dem Konto der SYMA-SYSTEM AG eingegangen ist. SYMA-SYSTEM AG übernimmt keinerlei Haftung für Verzögerung, die aus einer Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen resultieren. Lieferungen erfolgen nach Vereinbarung. Ist keine anderslautende Zahlungsfrist vereinbart, so gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist gerät der Kunde automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Wir behalten uns im Falle von Zweifeln an der Solvenz des Kunden vor, Lieferungen oder Dienstleistungserbringungen nur gegen Vorauszahlung, Akkreditiv, das durch eine Schweizer Bank bestätigt ist, oder gegen andere Sicherheiten auszuführen. Zahlung durch Verrechnung mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn solche Gegenansprüche von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

4. Kleinmengen

Für Kleinmengen sind Mindestrechnungsbeträge, zusätzliche Bearbeitungsgebühren sowie weitere Kosten vorbehalten. Der Mindestbestellbetrag beträgt CHF 1’000.00 netto.

5. Druckerzeugnisse im Speziellen

Skizzen, Entwürfe, Probedruck, Muster und ähnliche Vorarbeiten im Auftrag des Kunden werden berechnet. Die Gefahr möglicher Fehler geht mit der Druckfreigabe durch den Kunden auf diesen über (Unterzeichnung des «Gut zum Druck»), soweit der Fehler nicht durch technische Mängel in der Produktion verursacht wurde. SYMA-SYSTEM AG weist jegliche Haftung für Schäden, Abnutzung und Farbveränderung ab. Neu herzustellende Grafiken gehen voll zu Lasten des Kunden Angelieferte Druckvorlagen werden dem benötigten Druckformat angepasst.

6. Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen beim Verkauf und der Werkherstellung bleiben bis zur Begleichung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum. Dies gilt auch anteilmässig bei Weiterverarbeitung. Wir können den Eigentumsvorbehalt im Namen und auf Kosten des Kunden im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen lassen. Der Kunde ist zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware nur mit der Massgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräusserung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer zwecks Zahlung an uns bekanntzugeben.

Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen. Bei Mietmaterial ist der Mieter verpflichtet, uns eine allfällige Pfändung, Retention oder Verarrestierung des Mietobjektes oder eine allfällige Konkurseröffnung über ihn umgehend mit eingeschriebenem Brief zu melden und das zuständige Betreibungs- bzw. Konkursamt auf unser Eigentum am Mietobjekt hinzuweisen.

 

II. Ausführung der Lieferung und Dienstleistungserbringung

 

1. Lieferfrist, Liefertermin

Liefertermine oder Lieferfristen sind verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage unserer Bestellungsannahme, bei vereinbarter Vorauszahlung mit dem Tag des Zahlungseingangs. Die Lieferfrist beginnt jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Der Liefertermin gilt mit der rechtlichen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn uns die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist. Falls wir in Verzug geraten, muss der Kunde uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Lieferung bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet ist. Wir haben ferner Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der Lieferfrist bzw. Verschiebung des Liefertermins, wenn wir die Lieferung wegen höherer Gewalt oder Rohstoffknappheit nicht rechtzeitig bereitstellen können. Unsere Haftung für einen Lieferverzug sowie die Haftung für Hilfspersonen und für leichte und mittlere Fahrlässigkeit wird, soweit anwendbar, im gesetzlich zulässigen Mass ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und Folgeschäden aus Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen ist ausgeschlossen. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Diese Ziffer gilt analog für die Erbringung von Dienstleistungen.

2. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt wie bspw. aussergewöhnliche Naturereignisse (Überschwemmung, Orkan, Erdrutsch etc.), Feuersbrunst, Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, innere Unruhen, Streik, Terrorismus, wesentliche Betriebsstörung, Sabotage, Epidemie/Pandemie, behördliche Vorgabe, Nichtverfügbarkeit oder unzureichende Verfügbarkeit und/oder unverhältnismässig hohe Beschaffungskosten von Rohstoffen, Energie, Hilfsstoffen und Transportkapazitäten berechtigen uns, die Lieferung oder Dienstleistungserbringung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Kunde zurücktreten. Bei Stornierungen oder anderen Ereignissen höherer Gewalt, z.B. aufgrund der Covid-19 Pandemie oder ähnlicher Pandemien gelten die Stornobedingungen der SYMA-SYSTEM AG in der jeweils aktuell geltenden Fassung, welche unter folgendem Link einsehbar sind und integrierenden Bestandteil dieser AGB bilden.

3. Alternativmaterialien

Wir sind berechtigt, für Lieferungen alternatives Material als das vereinbarte einzusetzen, wenn das alternative Material den gleichen Zweck bzw. die gleiche Funktion erfüllt wie das vereinbarte Material.

4. Versand und Gefahrenübergang

Bei einer Vermietung/Verkauf ab Werk geht die Gefahr mit der Übergabe der Lieferung an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers – einschliesslich einer Beschlagnahme –, auf den Kunden über. Zum vereinbarten Termin versandfertig gemeldete Lieferungen müssen sofort abgerufen werden, andernfalls oder bei Unmöglichkeit der Versendung sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk oder Lager geliefert zu berechnen.

5. Übergabe

Falls eine persönliche Übergabe aufgrund Abwesenheit des Vertreters des Kunden nicht möglich ist, stellt unser Beauftragter die Lieferung bereit. Das Risiko und die Sorgfaltspflicht des Kunden beginnt mit dem Zeitpunkt der Bereitstellung, auch dann, wenn diese ohne persönliche Übergabe erfolgt. Im Falle einer Vermietung enden Risiko und Sorgfaltspflicht des Kunden mit der Rückgabe und vollzogener Prüfung durch den Vermieter.

6. Prüfung der Lieferung, Mängelrüge, Gewährleistung

Wir verpflichten uns zur vertragsgemässen Erstellung und Übergabe der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung. Wir leisten keine Gewähr für Mängel, die die Folge sind von Beschädigungen der Lieferung nach dem Verlassen des Werkes, unsachgemässer Lagerung, falscher Verarbeitung oder falschem Einsatz durch den Kunden. Dem Kunden obliegt es, bei der Behandlung, Lagerung und Verarbeitung alle notwendige Sorgfalt walten zu lassen, die von einem Fachmann erwartet werden kann. Die Lieferung und / oder die Dienstleistung ist anlässlich der Übergabe bzw. der Ablieferung durch den Kunden zu prüfen und abzunehmen. Mit der erfolgten Abnahme oder der vorbehaltlos angenommenen Leistung gilt die Lieferung bzw. Dienstleistung als genehmigt. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber innert drei Tagen nach Empfang der Lieferung oder Dienstleistung, schriftlich zu rügen. Unsere Gewährleistung, bei berechtigten Beanstandungen, beschränkt sich auf einwandfreie Ersatzlieferung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Wandelung, Minderung oder irgendwelchen Schadenersatz von indirekten, unmittelbaren oder mittelbaren Schäden oder Folgeschäden, die ihm oder Dritten entstanden sind. Rügt der Kunde Mängel nur an einer Teilmenge der gelieferten Lieferung oder Dienstleistung, so ist er verpflichtet, den Preis für die unbeanstandete Teilmenge fristgemäss zu bezahlen. Ist dem Kunden als Folge einer mangelhaften Lieferung oder Dienstleistung ein unmittelbarer Schaden entstanden, so verpflichten wir uns, diesen Schaden zu ersetzen, soweit uns der Kunde Absicht oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann bzw. die Haftung nach Produktehaftpflichtgesetz zwingend zur Anwendung gelangt. Die Ansprüche des Kunden im Falle einer mangelhaften Lieferung oder Dienstleistung sind in dieser Ziffer abschliessend umschrieben.

7. Verjährungsfrist

Die Ansprüche des Kunden aus mangelhafter Lieferung oder Dienstleistung verjähren mit Ablauf eines Jahres seit der Lieferung oder Dienstleistungserbringung, soweit nicht gesetzlich zwingende Bestimmungen eine längere Verjährungsfrist vorsehen.

8. Rückgabe des Mietobjekts

Der Mieter verpflichtet sich, uns das Mietobjekt am Standort der erfolgten Übergabe (sofern nichts anderes vereinbart wurde) am letzten Tage der Vertragsdauer zurückzugeben. Ein allfälliges Retentionsrecht des Mieters am Mietobjekt für irgendwelche Ansprüche gegenüber uns ist ausgeschlossen. Der Mieter haftet uns für alle erforderlichen Reparaturen und Instandstellungsarbeiten, die nicht auf normale Abnützung des Mietobjektes zurückzuführen sind. Sollten die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Mietobjekts übersteigen oder sollte das Mietobjekt der Mieter abhandenkommen, ist SYMA-SYSTEM AG berechtigt, auf Kosten des Mieters eine Ersatzbeschaffung zu tätigen.

9. Hinterlegte Materialien

Der Kunde trägt die Gefahr für eigenes Material, welches bei uns eingelagert, aufbewahrt, hinterlegt oder anderweitig zur Aufbewahrung zur Verfügung gestellt wird. Jegliche Ansprüche aufgrund der Beschädigung, des Untergangs oder des Abhandenkommens des hinterlegten Materials des Kunden gegenüber uns werden soweit gesetzlich zulässig wegbedungen.

10. Auskünfte

Eine Haftung für Auskünfte und Beratungen kann verbindlich nur übernommen werden, wenn diese schriftlich bestätigt sind.

11. Haftungsausschluss

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen, sowie alle Ansprüche des Kunden gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen AGB abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Lieferung oder Dienstleistung selbst entstanden sind, wie namentlich aus Produktionsausfall, Nutzungsverlusten, Verlust von Aufträgen, entgangenem Gewinn, nicht realisierten Einsparungen, verlorenen Ver- oder Bearbeitungs-, Montage- oder Energiekosten, Datenverlust, sämtliche im Zusammenhang mit dem Ausbau/der Ausgrabung sowie dem Einbau/der Eingrabung verbundenen Kosten, Suchkosten, zusätzlichen Prüf-, Sortier- und sonstigen Handlung-Kosten, Rückrufkosten, Kosten für verlorene Ausgangsstoffe, Entsorgungskosten sowie auf Ersatz solcher Ansprüche von Abnehmern des Kunden oder Dritter. Die Haftungsbeschränkung gilt auch, soweit wir für unsere Hilfspersonen haften. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit ihr zwingendes Recht entgegensteht, wie insbesondere für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit, für arglistig verschwiegene Mängel, für direkte Ansprüche aus Personenschäden sowie für zwingende Ansprüche nach dem anwendbaren Produktehaftpflichtgesetz.

12. Immaterialgüterrecht

Das im Rahmen der (Dienst-)Leistungserbringung von uns entwickelte und/oder erbrachte Know-how gehört stets uns. Mit Abschluss und Erfüllung eines Vertrags zwischen uns und dem Kunden werden keine Immaterialgüter übertragen. Die Weitergabe des im Zusammenhang mit der Lieferung oder der Dienstleistung erbrachten Know-how an Dritte, worunter auch nahestehende Gesellschaften des Kunden zu zählen sind, ist unzulässig. Für den Fall einer Verletzung von Schutzrechten Dritter verpflichtet sich der Kunde, die Streitigkeit mit dem Dritten zu übernehmen und uns vollumfänglich schadlos zu halten.

13. Vertraulichkeit und Datenschutz

Die Vertragsparteien behandeln alle kaufmännischen und technischen Informationen über die Geschäftstätigkeit der anderen Vertragspartei, von denen sie im Laufe ihrer Geschäftsbeziehung Kenntnis erlangten, streng vertraulich und legen sie weder Dritten offen noch verwenden sie für andere als die vereinbarten Zwecke. Personenbezogene Daten werden von uns nur unter Beachtung der einschlägigen Gesetze verarbeitet.

 

III. Sonstiges 

 

1. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

In jedem Falle gilt Schweizer Recht unter Ausschluss des CISG, des Kollisionsrechts und des ausländischen Rechts. Ausschliesslicher Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand befinden sich in Kirchberg/SG. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder dem unserer liefernden Filialen zu verklagen. Vorstehendes gilt auch gegenüber allen denjenigen, die für die Verpflichtung des Kunden haften.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder gesondert geschlossener Verträge unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder gesondert geschlossener Verträge davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll automatisch (ohne weitere Verhandlungen durch die Parteien) eine wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.

3. Bei einem Rechtsstreit hat die deutschsprachige Originalfassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gültigkeit.